Leitsatz

Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Ende 1997 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz. Es kam insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung.

Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer von den zum Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG geltend gemachten Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung lediglich die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung über Immobilien. Die angefallenen Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Ermittlung der Grundstückswerte sowie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten und weiteren Gerichtskosten ließ das FA aber nicht zum Abzug zu.

Das FG (FG München vom 17.10.2007, 4 K 811/05, Haufe-Index 2047753, EFG 2008, 1905) bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die vom Kläger erhobene Klage mit der Begründung ab, zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten zählten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen. Der Erbe solle seine eigene Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern können, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst seien.

 

Entscheidung

Dem stellte sich jetzt der BFH entgegen und ließ die vom Kläger geltend gemachten Kosten dem Grund nach gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zum Abzug zu. Da allerdings Feststellungen des FG zur Höhe der dem Kläger entstandenen abziehbaren Kosten fehlten, hob er die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

 

Hinweis

1. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind, soweit sich nichts anderes aus den Abs. 6 bis 9 ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u.a. die Kosten, die dem Erwerber"unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses entstehen". Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, worunter die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen ist. Dies folgt schon daraus, dass die Erbengemeinschaft nach erbrechtlichem Verständnis nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist.

2. Spannend ist natürlich die Frage, welche Aufwendungen genau unmittelbar im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen.

a) Nach jetzt verkündeter Auffassung des BFH gehören dazu offenbar alle diejenigen Aufwendungen, ohne welche eine Auseinandersetzung überhaupt nicht stattfinden könnte. Dazu zählen nach Auffassung des Gerichts "insbesondere" die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen. Ähnliches gilt aber auch für die für die Übertragung der Nachlassgegenstände auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten. Selbst die Tatsache, dass etwa ein Bewertungsgutachten neben der Auseinandersetzung zugleich auch der Erstellung der Erbschaftsteuer-erklärung dient, lässt den unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen zur Erbauseinandersetzung nicht entfallen, wie der BFH am Ende seines Urteils klarstellt.

b) Der BFH stellt mit Verweis auf den Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG klar, dass es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehenden Kosten unerheblich ist, aus welchen Gründen die Erbengemeinschaft entstanden ist und auf welcher Grundlage die Auseinandersetzung beruht. Denn § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, ohne dass auf die rechtlichen Ursachen der Auseinandersetzung abgestellt wird.

c) Dem steht die bisherige BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, wie das Gericht unter Abarbeitung etwaiger konträrer (und vom FG zur Begründung seiner Auffassung herausgepickter) Judikate verdeutlicht. Insbesondere stellt der BFH klar, dass die Auffassung des FG, wonach "nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erb...

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