Leitsatz

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ist objektbezogen anzuwenden. Auch bei einer Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige kommt ein Mehrfachansatz der Abzugsbeschränkung nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Ein Lehrerehepaar nutzte gemeinsam einen Raum ihrer Eigentumswohnung als Arbeitszimmer. In der Steuererklärung 2006 erklärten sie Raumkosten in Höhe von 4.390,19 EUR. Beide beantragten jeweils den Abzug des Höchstbetrags von 1.250 EUR bei ihren Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Das Finanzamt lehnte den Ansatz ab und verwies auf den objektbezogenen Charakter der Abzugsbeschränkung.

 

Entscheidung

Die Richter gaben dem Finanzamt Recht: Der Höchstbetrag von 1.250 EUR (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S.3 1.HS EStG 2006) kann nur je Raum abgezogen werden und ist unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen nur einmal zu gewähren.

Eine Vervielfachung der Abzugsbeschränkung würde das Ziel des Gesetzgebers verfehlen, den Abzug der Aufwendungen wirksam zu begrenzen. Einer personenbezogenen Anwendung des Höchstbetrags stehe zudem entgegen, dass die Raumkosten auch bei Mehrfachnutzung weitgehend identisch mit einer Einzelnutzung wären.

Mit dem Urteil schlossen sich die Richter der geltenden BFH-Rechtsprechung an (BFH, Urteil v. 20.11.2003, IV R 30/03, BStBl 2004 II S. 775).

 

Hinweis

Der Höchstbetrag von 1.250 EUR kommt nur zur Anwendung, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausmacht oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ab dem Jahr 2007 ist diese Abzugsbeschränkung komplett entfallen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann nur noch steuermindernd zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. In allen anderen Fällen kommt ein Abzug nicht mehr in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 12.03.2008, 5 K 4022/07

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