Leitsatz

Ob vom Erblasser getragene und gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser abgezogen wurden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin - Brandenburg ernstlich zweifelhaft.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige, der seine in 2014 verstorbene Mutter beerbt hatte, im Veranlagungszeitraum 2015 von der Mutter vor ihrem Tod verausgabte und nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen bis zum Ablauf des Verteilungszeitraums als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen konnte. Der Steuerpflichtige hatte (vereinfacht dargestellt) das vermietete Objekt in 2010 von seiner Mutter unentgeltich erworben, wobei die Mutter sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Dies war mit ihrem Tod erloschen. Als Nießbraucherin hatte sie größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV verteilt; im Todeszeitpunkt war der Verteilungszeitraum noch nicht abgelaufen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hält die Rechtsfrage, ob eine Fortsetzung der Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand durch den Erben möglich ist, für nicht endgültig geklärt und sah ausreichende ernstliche Zweifel, um eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) zu gewähren. Nach Auffassung des Finanzgerichts wäre eine besondere Regelung erforderlich, welche einen Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 82b EStDV auf den Antragsteller im vorliegenden Fall ermöglichen würde. § 82b EStDV regelt aber nur den Fall der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen sowie die Beendigung der Nutzung zur Einkunftserzielung während des Verteilungszeitraums (§ 82b Abs. 2 EStDV), nicht aber den Eintritt des Erbfalls vor Ablauf des Verteilungszeitraums. Ob § 11d EStG hierfür als Rechtsgrundlage gesehen werden kann, hält das Finanzgericht für zweifelhaft.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2017, 7 V 7052/17

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