BMF, 09.12.1999, IV C 2 - S 2175 - 30/99

Bezug: BMF-Schreiben vom 17.11.1999, IV C 2 - S 2175 - 30/99

1

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist Abzinsungszeitraum von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung. Bei der Bewertung von Rückstellungen wegen „bergrechtlicher” Verpflichtungen gilt für die Bemessung des Abzinsungszeitraumes und die Auswirkungen auf eine Abzinsung der Rückstellungen nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

 

Braunkohle

 

I. Wiedernutzbarmachung (Auffüllung, Restraumgestaltung und Rekultivierung)

 

1. Sachverhalt

2

Die zur Wiedernutzbarmachung notwendigen Maßnahmen gliedern sich in die Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und „Restraum”. Im Zuge des fortschreitenden Tagebaus kommt es zu einer kontinuierlichen Verfüllung mit dem eigenen wie auch aus anderen Tagebauen laufend anfallenden Abbaumaterial (Auffüllung). Die wiederaufgefüllten Bereiche werden in der Folgezeit einer Nutzbarkeit zugeführt. Das laufend anfallende Abbaumaterial reicht wegen des Abbaus der Braunkohle bezogen auf den gesamten Tagebau nicht aus, diesen wieder zu verfallen der verbleibende Bereich wird beispielsweise in einen See verwandelt („Restsee”).

 

2. Auswirkung auf die Abzinsung

3

Die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung mit ihren Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und „Restraum” ist als Einheit zu sehen. Der Beginn des Tagebaus ist daher der Zeitpunkt, in dem begonnen wird, die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung zu erfüllen. Die Rückstellungen sind darum nicht abzuzinsen. Dies gilt auch, soweit die Rückstellungen auf den „Restraum” entfallen.

 

II. Verlegung

 

1. Sachverhalt

4

Infolge des Tagebaus wird es in der Regel zur Verlegung von Dörfern, Straßen, Eisenbahnlinien u.ä. kommen.

 

2. Auswirkung auf die Abzinsung

5

Bezogen auf den gesamten Tagebau liegt keine einheitliche Verpflichtung „Gesamtverlegung” vor. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls sind die einzelnen Verlegungsmaßnahmen gesondert zu beurteilen; dabei kann es geboten sein, bestimmte Verlegungsmaßnahmen als Einheit zu beurteilen. Die für die jeweilige Verlegungsmaßnahme gebildete Rückstellung ist bis zu dem Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit der Maßnahme begonnen wird.

 

III. Bergschäden

 

1. Sachverhalt

6

Zu unterscheiden ist zwischen bereits aufgetretenen, d.h. entstandenen Bergschäden und am Bilanzstichtag nur verursachten Bergschäden. Nur verursacht sind Bergschäden, die infolge bereits durchgeführter Abbaumaßnahmen erst künftig anfallen werden. Daneben treten sog. Dauerbergschäden auf.

 

2. Auswirkung auf die Abzinsung

7

a) Rückstellungen, die für sog. Dauerbergschäden gebildet werden, sind nicht abzuzinsen. Es handelt sich um eine auf Dauer bestehende Gesamtverpflichtung, die laufend entsteht und gleichzeitig laufend erfüllt wird.

8

b) Bei Rückstellungen, die wegen entstandener Bergschäden gebildet werden, ist der Zeitpunkt, in dem der Verpflichtete den entstandenen Schaden anerkennt und für den Berechtigten entsprechende Mittel bereitstellt, als Beginn der Erfüllung der Verpflichtung anzusehen.

9

c) Bei Rückstellungen, die wegen verursachter Bergschäden gebildet werden, ist der Abzinsungszeitraum in Anlehnung an die bei entstandenen Bergschäden geltenden Grundsätze zu schätzen.

10

Es ist nicht zu beanstanden, wenn für gleichartige Schäden ein einheitlicher Abzinsungszeitraum ermittelt wird.

 

IV. Wasserwirtschaftliche Ausgleichsmaßnahmen

 

1. Sachverhalt

11

Die Unternehmen sind verpflichtet, Jahre vor Beginn des Abbaus, während des Abbaus und über eine Vielzahl von Jahren nach dem Abbau der Braunkohle ein Absinken von Grundwasser über ein bestimmtes, in der Regel behördlich festgelegtes Niveau hinaus zu verhindern.

 

2. Auswirkung auf die Abzinsung

12

Die insoweit zu bildenden Rückstellungen sind nicht abzuzinsen. Wegen der Gründe wird auf Rdnr. 7 verwiesen.

 

V. Abbruch von Anlagen

 

1. Sachverhalt

13

Die Unternehmen sind zum Abbruch von errichteten Anlagen verpflichtet.

 

2. Auswirkung auf die Abzinsung

14

Beginn der Erfüllung der Verpflichtung ist der Zeitpunkt, in dem mit dem Abbruch begonnen wird.

 

Steinkohle

 

I. Wiedernutzbarmachung

15

Auf die Ausführungen in den Rdnrn. 2 und 3 wird verwiesen.

 

II. Bergschäden

16

Auf die Ausführungen in den Rdnrn. 6 bis 10 wird verwiesen.

 

III. Abbruch von Anlagen

17

Auf die Ausführungen in den Rdnrn. 13 und 14 wird verwiesen.

 

IV. Schachtversatz

 

1. Sachverhalt

18

Die Unternehmen sind zum Verfüllen eines abgeworfenen Schachtes nach Stillegung des Bergwerkes (Schachtversatz) verpflichtet.

 

2. Auswirkung auf die Abzinsung

19

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.4.1980 (BStBl 1980 I S. 230) ist eine Rückstellung für Schachtversatz ab dem Zeitpunkt zulässig, von dem an der entsprechende Hohlraum (hier: der Schacht) geschaffen wird. Beginn der Erfüllung der Verpflichtung ist der Zeitpunkt, in dem tatsächlich mit den Versatzmaßnahmen begonnen wird.

 

K...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge