Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag). Die Höhe der Rückstellungen richtet sich also nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h., dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind. Die künftigen Preis- und Kostensteigerungen müssen geschätzt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich an den Inflationserwartungen zu orientieren.

Bei Lohnkosten sind die Lohnsteigerungen anhand von Erfahrungswerten des Unternehmens oder der entsprechenden Branche anzusetzen. Es können z. B. auch die Entwicklungen am privaten Derivatemarkt und bei den Infla­tionsswaps zugrunde gelegt werden. Umsatzsteuerbeträge, die später als Vorsteuer abgezogen werden können, sind nicht einzubeziehen. Grundsätzlich ist daher bei einer Rückstellungsbewertung das Gebot der Einzelbewertung zu beachten.

Der so ermittele Wert einer Rückstellung, der vom Wert der Steuerbilanz abweicht, ist abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit mehr als 1 Jahr beträgt. Die Abzinsung erfolgt mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit. Rückstellungen für Verpflichtungen werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) mit 2 Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und veröffentlicht.[1]

 
Hinweis

Pensionsrückstellung

Handelsrechtlich beträgt der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes 10 Jahre. Abweichend von den Grundsätzen dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen handelsrechtlich pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Bilanzierende, die sich für die Vereinfachungsregelung entscheiden, sind für die Folgejahre an die Ausübung dieses Wahlrechts nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gebunden.

[1] https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/zinssaetze-und-renditen-772440.

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