Kommentar

Mit der Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des so genannten abgekürzten Vertragswegs – Drittaufwand – befasst sich ein BMF-Schreiben. Daraus ergibt sich u. a.:

  • Der BFH vertritt im Urteil v. 15.11.2005 IX R 25/03, BFH/NV 2006 S. 418, die Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und die Zahlung auch selbst leistet (abgekürzter Vertragsweg). Der BFH begründet dies damit, dass der Dritte die Verträge mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen und die Vergütung selbst entrichtet habe. Weil er die Beträge nicht vom Steuerpflichtigen zurückgefordert habe, habe er sie ihm zugewendet. Sie seien deshalb von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar.
  • Die Rechtsgrundsätze dieses Urteils sind nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden. Begründung: Anders als beim abgekürzten Zahlungsweg handelt es sich bei dem abgekürzten Vertragsweg nicht um eine Zahlung mit Drittleistungswillen nach § 267 BGB, sondern um einen Vertrag zugunsten Dritter i. S. des § 328 BGB. Bei dieser Leistung erfüllt der Dritte eine eigene Verpflichtung und leistet nicht für Rechnung des Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen sind beim Steuerpflichtigen nicht als Werbungskosten abziehbar.
  • Die vom BFH angeführten Rechtsgrundsätze führen auch zu einem Verstoß gegen die Besteuerung nach dem individuellen Leistungsfähigkeitsprinzip. Werden die Aufwendungen eines Dritten in die Ermittlung der Summe der Einkünfte des Steuerpflichtigen mit einbezogen, ist Beurteilungsmaßstab nicht mehr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern die des Dritten, der den Vertrag geschlossen hat. Es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Vermengung der Leistungsfähigkeit des Dritten mit der des Steuerpflichtigen.
  • Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich beim abgekürzten Vertragsweg weiterhin nach der bisherigen Rechtsprechung. Danach sind ausnahmsweise Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, bei denen es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens handelt. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.8.2006, IV C 3 – S 2211 – 21/06

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