Leitsatz

Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskos­ten des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.11.2005, IX R 25/03, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 09.08.2006, BStBl I 2006, 492).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. EStG

 

Sachverhalt

Herr K. vermietet eine Wohnung, um die sich aber nicht er selbst, sondern seine Mutter kümmert, die näher daran wohnt. Als die bisherige Mieterin starb, beauftragte die Mutter wegen notwendiger Renovierungsmaßnahmen Handwerker und zahlte auch die Rechnungen, forderte den Betrag aber nicht von ihrem Sohn zurück. Herr K. macht die in Rechnung gestellten Beträge als WK bei den Einkünften aus VuV geltend.

Das FA lehnte das ab, das FG gab der Klage statt (EFG 2007, 1674).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Er wies die Revision des FA zurück. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung nun ebenfalls auf die Linie der Rechtsprechung einschwenkt.

 

Hinweis

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zum abgekürzten Vertragsweg, die das BMF bislang nicht anwenden möchte und deshalb die Bezugsentscheidung vom 15.11.2005, IX R 25/03 (BFH-PR 2006, 99) mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Das BMF sieht ein Problem mit der individuellen Leistungsfähigkeit, genauer, es meint, beim abgekürzten Vertragsweg könne der Steuerpflichtige Drittaufwand geltend machen. So ist es aber nicht, und schon damals hatte der BFH sich mit dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt.

Diese Begründungslinie erläutert er nun mit dem neuen Urteil näher. Weil für den Ausgabenabzug die Mittelherkunft unerheblich ist, sind im Fall des abgekürzten Vertragswegs die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen ebenso zurechenbar wie im Fall des abgekürzten Zahlungswegs. Der Dritte wendet nach dem Zuwendungsgedanken dem Steuerpflichtigen Geld zu, indem er den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert und so das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt. Der Steuerpflichtige bestreitet mit dem derart zugewandten Betrag eigenen Aufwand; seine Leistungsfähigkeit ist dadurch gemindert. Der Dritte überträgt also keinen Aufwand auf den Steuerpflichtigen, den dieser dann als Drittaufwand geltend macht. Der Aufwand des Dritten liegt allein in seiner Zuwendung. Der Steuerpflichtige macht also eigenen Aufwand und keinen Drittaufwand (Aufwand des Dritten) geltend.

Nicht entschieden hat der BFH den Fall, in dem der Dritte in eigener Person die Arbeiten durchführt. Dann dürfte aber ebenso wenig wie bei Eigenleistungen des Steuerpflichtigen abziehbarer Aufwand entstehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.01.2008, IX R 45/07

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