BMF, 20.04.2016, IV C 1 - S 2404/10/10005

Ergänzung des BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85)

Bezug: BMF-Schreiben vom 24.3.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, 2016/0214662

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt gefasst:

Rz. 302 wird wie folgt gefasst:

  „Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und von Treuhandstiftungen
   
302 Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht für Kapitalerträge keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).
   
  Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.
   
  Entsprechendes gilt auchin den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen mehrerer nichtrechtsfähiger Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet,und die antragstellende Stiftung nachweist, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen und ihr die jeweiligen Kapitalerträge zuzurechnen sind. Werden in einem Treuhandkonto lediglich die Kapitalanlagen einer Stiftung verwaltet, findet § 44a Absatz 6 Satz 3 EStG Anwendung.”

Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

  „XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
   
324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum 1.1.2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1.7.2016 und die Änderung der Rz. 176 erst zum 1.1.2017 angewendet wird.”

Rz. 325 wird wie folgt gefasst:

325 „Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden: das BMF-Schreiben vom 30.4.1993 (BStBl 1993 I S. 343), 6.6.1995, IV B 4 – S 2252-186/95, 16.8.2011 (BStBl 2011 I S. 787), 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953), 5.7.2013 (BStBl 2013 I S. 881), 31.7.2013 (BStBl 2013 I S. 940), 12.9.2013 (BStBl 2013 I S. 1167), 3.1.2014 (BStBl 2014 I S. 58), 9.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1608), 18.3.2015 (BStBl 2015 I S. 253), 27.5.2015 (BStBl 2015 I S. 473) und vom 31.8.2015 (BStBl 2015 I S. 664).”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 44 a Abs. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 475

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