Rz. 159

§ 7g Abs. 5, 6 EStG gewährt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007[1] angeschafft oder hergestellt worden sind, eine Sonderabschreibung von 20 % der – ggf. um den in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag verminderten – Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben der regulären AfA. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre und zwar das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und 4 weitere Jahre. Die Sonderabschreibung ist eine eigenständige Fördermaßnahme, die zusammen mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 14 EStG) die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betrieb verbessern soll, indem deren "Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt wird."[2] Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der vorherigen Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden.[3]

[1] UntStReformG 2008 v. 14.8.2007, BGBl 2007 I S. 1912.
[2] BT-Drucks. 16/4841 S. 51.
[3] So aber noch § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.: vorherige Bildung einer Rücklage, außer bei Existenzgründern.

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