Rz. 157

Erhöhte Absetzungen oder Sonderausgaben bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sind nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis mit folgenden Angaben aufgenommen werden:

  • Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung in Anspruch genommen wird,
  • Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
  • Höhe der jährlichen Normal-AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Die Führung eines besonderen Verzeichnisses ist entbehrlich, wenn sich die Angaben aus der Buchführung selbst ergeben. Die "laufende" Führung heißt nicht zeitnah, sondern es müssen sich die Aufzeichnungen in der zeitlichen Reihenfolge ergeben. Das Verzeichnis braucht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen erstellt zu werden.[1] Sind die Aufzeichnungspflichten zunächst ordnungsgemäß erfüllt, in späteren Jahren aber nicht, führt dies nicht zu einer rückwirkenden Versagung der ursprünglich zu Recht in Anspruch genommenen Begünstigung.[2]

[1] H 7a EStH, "Verzeichnis".
[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7a EStG Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge