Rz. 155

Bei der Prüfung, ob die Buchführungsgrenzen in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO überschritten sind, sind erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nicht zu berücksichtigen. Hiermit soll verhindert werden, dass allein wegen der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen oder Sonderausgaben die Buchführungsfrist erlischt, weil die Grenzen unterschritten werden. Bei Ermittlung des Gewinns unter Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen oder Sonderausgaben sind diese Beträge dem Gewinn nur zum Zwecke der Bestimmung der Buchführungsgrenzen wieder hinzuzurechnen. Die Normal-AfA nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind allerdings anzusetzen. Rücklagen nach § 6b EStG, die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. und Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG n. F. sind zur Prüfung der Buchführungsgrenze ebenfalls nicht hinzuzurechnen.[1]

[1] FG Brandenburg-Berlin v. 14.11.2007, 7 K 7124/07, EFG 2008 S. 514, zur Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 a. F.

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