Rz. 151

§ 7a Abs. 2 EStG hat keinen Anwendungsbereich, da es keine anderen Vorschriften gibt, die eine Begünstigung von Teilherstellungskosten oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten vorsehen.[1]

[1] Zuletzt § 4 Abs. 2 FördG; § 5 Satz 2 InvZulG 2010, auf den § 7a EStG aber nicht anwendbar ist.

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