Rz. 150

§ 7a Abs. 1 EStG regelt die Abschreibung, wenn für ein Wirtschaftsgut, für das erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, im Begünstigungszeitraum nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten[1] aufgewendet werden. Begünstigungszeitraum ist der Zeitraum, in dem erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Sonderabschreibungen bereits vor der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgeschöpft worden sind, nicht aber, wenn sie nach dem Ablauf des Begünstigungszeitraums entstehen. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften.[2] Nachträgliche Herstellungskosten entstehen, wenn die Aufwendungen in das Wirtschaftsgut eingegangen sind, nachträgliche Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsverpflichtung. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im Jahr ihrer Entstehung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.[3] Die neue Bemessungsgrundlage für die AfA, die erhöhte AfA und Sonderabschreibung sind die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.[4]

Für eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten gilt nach § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG eine spiegelbildliche Regelung.[5]

[1] Zum Begriff der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. Rz. 100 ff.
[2] Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7a EStG Rz. 32; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7a EStG Rz. 2.
[4] Vgl. Berechnungsbeispiel H 7a EStH "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" Beispiel 1.
[5] Vgl. Berechnungsbeispiel H 7a EStH "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" Beispiel 2.

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