Rz. 148

Nach § 7 Abs. 6 EStG ist bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig. Anstelle der Verwendung oder Nutzung nach Absatz 1, wird in Absatz 6 der Verbrauch von Wirtschaftsgütern vorausgesetzt. Zulässig sind die lineare AfA und die AfaA. AfS sind vom Vorhandensein von Anschaffungskosten abhängig. Das ergibt sich aus der Verweisung des § 7 Abs. 6 EStG auf Abs. 1, der dies voraussetzt. Es soll nicht ein Wertverlust, der beim Abbau von Bodenschätzen am Grundstück entsteht, ausgeglichen, sondern der Aufwand für den Erwerb eines Wirtschaftsguts auf den Zeitraum seiner Nutzung oder seines Verbrauchs verteilt werden.

AfS gilt für alle Einkunftsarten. Bei den Überschusseinkünften kann aber lediglich AfS in Anspruch genommen werden, lineare AfA ist ausgeschlossen.[1]

Ein absetzbares Wirtschaftsgut entsteht, wenn ein Bodenschatz entdeckt und mit seiner Ausbeutung begonnen wird; er entsteht originär als Wirtschaftsgut im Privat- oder Betriebsvermögen. Bei Entstehung im Betriebsvermögen ist mangels Anschaffungskosten AfS nicht möglich. Auch eine Einlage in das Betriebsvermögen ist nicht möglich, da das Wirtschaftsgut originär im Betriebsvermögen entsteht.[2] Wird der Bodenschatz im Privatvermögen entdeckt, gilt das zum Betriebsvermögen Gesagte entsprechend. AfS können erst dann vorgenommen werden, wenn mit dem Abbau des Bodenschatzes tatsächlich begonnen wird.[3] Die Höhe der Absetzung richtet sich nach dem Verhältnis der Menge der geförderten Substanz zur gesamten Substanz. Der Absetzungsbetrag kann nach der Formel

 
X = v × M  
S

ermittelt werden. Dabei ist X der gesuchte Absetzungsbetrag, v der Buchwert der Substanz zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, m die Menge der im Wirtschaftsjahr geförderten Substanz und s die Menge der Substanz zu Beginn des Wirtschaftsjahrs.

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