Rz. 135

Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ist es zulässig, anstelle der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die AfA nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Leistungs-AfA ist auch zulässig bei den Überschusseinkünften.[1] An die Stelle des Maßstabes der Zeit (Nutzungsdauer) tritt hier die Leistung. Die voraussichtliche Gesamtleistung ist zu der im einzelnen Jahr tatsächlich erbrachten Leistung in Beziehung zu setzen. Abzustellen ist auf äußerlich leicht erkennbare Maßstäbe, z. B. bei Maschinen auf Betriebsstunden, bei Kraftfahrzeugen auf gefahrene Kilometer.

[1] Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 320, Stand: 7.4.2023; a. A. Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7 EStG Rz. 372; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018 , § 7 EStG Rz. 175.

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