Rz. 125
Grundsätzlich sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten bis auf 0 EUR abzuschreiben, sofern nicht ein Erinnerungswert von 1 EUR angesetzt wird. Nur bei Wirtschaftsgütern von großem Gewicht oder aus wertvollem Material kann ein Schrottwert in der Weise angesetzt werden, dass der Unterschied zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten und dem Schrottwert abgeschrieben wird.[1] Entsprechendes gilt für einen Schlachtwert bei Tieren.[2] Für einen Pkw ist kein Schrottwert anzusetzen.[3]
Die Verwaltung berücksichtigt einen Schrottwert zzt. nur bei Schiffen, wenn er mehr als 37.500 EUR beträgt. Die Schrottwerte betragen:
- je 65 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000 t,
- je 90 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000 t.[4]
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