Rz. 125

Grundsätzlich sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten bis auf 0 EUR abzuschreiben, sofern nicht ein Erinnerungswert von 1 EUR angesetzt wird. Nur bei Wirtschaftsgütern von großem Gewicht oder aus wertvollem Material kann ein Schrottwert in der Weise angesetzt werden, dass der Unterschied zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten und dem Schrottwert abgeschrieben wird.[1] Entsprechendes gilt für einen Schlachtwert bei Tieren.[2] Für einen Pkw ist kein Schrottwert anzusetzen.[3]

Die Verwaltung berücksichtigt einen Schrottwert zzt. nur bei Schiffen, wenn er mehr als 37.500 EUR beträgt. Die Schrottwerte betragen:

  • je 65 EUR je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000 t,
  • je 90 EUR je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000 t.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge