Rz. 124

Für unentgeltlichen Erwerb von Betriebsvermögen gilt § 6 Abs. 3 EStG, von Privatvermögen § 11 EStDV. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils z. B. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) oder der Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge) ist der Rechtsnachfolger an die Werte seines Rechtsvorgängers gebunden.[1] Bei betrieblich veranlassten unentgeltlichen Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten.[2] Bei unentgeltlichem Erwerb von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, muss der Rechtsnachfolger ebenfalls die Werte des Rechtsvorgängers fortführen.[3]

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