Rz. 113

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes oder der an deren Stelle tretende Wert, z. B. § 7a Abs. 9 EStG, § 10 EStDV. Eine Abschreibung von etwaigen höheren Wiederbeschaffungskosten ist ebenso ausgeschlossen wie nach dem HGB.

Der Begriff der Anschaffungskosten folgt aus § 255 Abs. 1 HGB, der der Herstellungskosten aus § 255 Abs. 2 HGB. Diese Definitionen gelten auch im Steuerrecht.[1],[2] Der Zeitwert eines Wirtschaftsguts kann nicht Bemessungsgrundlage sein.[3]

Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern sind § 6 Abs. 3, 4 EStG und § 11d EStDV sowohl im Fall der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge