Rz. 111

Praxiswert bezeichnet die über den Substanzwert einer freiberuflichen Praxis hinausgehende Gewinnaussicht, die sich aus dem Vertrauen der Mandanten oder Patienten in die Tüchtigkeit des Praxisinhabers ergibt.[1] Der entgeltlich erworbene Praxiswert ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut, da der Wert einer freiberuflichen Praxis überwiegend von dem persönlichen Ansehen und dem Vertrauen der Mandanten/Patienten in den jeweiligen Praxisinhaber abhängt, sodass sich dieser Wert bei Ausscheiden oder Veräußerung rasch verflüchtigt, weil in gleichem Maße der neue Freiberufler Vertrauen aufbaut. Auch der anlässlich der Gründung oder Erweiterung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut.[2] Die Nutzungsdauer beträgt 6 bis 10 Jahre. Scheidet der ursprüngliche Praxisinhaber während dieser Zeit aus der Sozietät aus, kann noch eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren ab dem Ausscheiden angenommen werden.

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