Rz. 110

Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern abzüglich der Schulden hinaus innewohnt.[1] Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit sie nicht in den einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind und losgelöst von der Person des Unternehmers auf besondere Umstände des Unternehmens beruhen wie seinen Ruf, Kundenstamm, Bezugs- und Absatzquoten, Standort, Organisation, Know-how, Belegschaft u. a.[2] Der Geschäftswert ist nicht selbstständig verkehrsfähig und kann für sich alleine nicht veräußert, angeschafft oder entnommen werden.[3] Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG[4] ist der erworbene Firmenwert auf 15 Jahre abzuschreiben. Das gilt selbst dann, wenn im Einzelfall Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer sein wird, z. B. bei sog. personenbezogenen Betrieben, bei denen der Unternehmenswert so eng mit der Person des Betriebsinhabers verbunden ist, dass nach dessen Ausscheiden mit einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechnen ist. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn diese Abschreibungsdauer zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.[5] Das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht"[6] wird nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG abgeschrieben, sondern auf eine zu schätzende – kürzere – Nutzungsdauer.[7] Die Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert ist aber zulässig.

[3] BFH, Urteil v. 14.1.1998, I R 50/92, BFH/NV 1998 S. 1160; BFH, Urteil v. 2.9.2008, X R 32/05, BFH/NV 2009 S. 997.
[4] Eingefügt durch BiRiLiG v. 19.12.1985, BStBl 1985 I S. 704.
[5] BFH, Urteil v. 28.9.1993, VIII R 67/92, BStBl 1994 II S. 449; offengelassen, wann eine unzutreffende Besteuerung vorliegt.
[6] Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn.

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