Rz. 97

Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung[1] folgt, dass die AfA für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu berechnen ist. Ein einheitliches Wirtschaftsgut kann daher nicht für Zwecke der AfA in verschiedene Einzelteile zerlegt werden. Entscheidend für die Frage, wann ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt, ist, ob die einzelnen Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Bei Gebäuden gilt eine hiervon teilweise abweichende Betrachtungsweise.[3]

 

Rz. 98

Eine Gesamtabschreibung (Sammelabschreibung) dürfte zulässig sein, wenn Gegenstände der gleichen Art in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden.[4] Hiervon zu unterscheiden ist die Bewertung beim Anlagevermögen anhand von Festwerten,[5] bei denen keine Abschreibung vorgenommen werden kann.

Der Steuerpflichtige muss die AfA bei jedem Wirtschaftsgut auf der Aktivseite der Bilanz durch Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um die AfA vornehmen, sog. direkte Methode.

[2]
[4] R 5.4 Abs. 2 Satz 3 EStR; Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7 EStG Rz. 96; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7 EStG Rz. 22.

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