Rz. 87
Durch die Aktivierung eines Wirtschaftsguts werden seine Herstellungs- oder Anschaffungskosten neutral gestellt, haben somit keine Gewinnauswirkung. Erst durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnwirksam auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG, anzusetzen sind.
Rz. 88
Nach der zutreffenden Aufwandsverteilungstheorie[1] sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits begrifflich Betriebsausgaben. Sie können aber wegen der Aktivierungspflicht nicht sofort in einem Betrag abgezogen werden, sondern sind bei den Gewinneinkünften periodengerecht auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen. Deshalb können AfA wegen technischer Abnutzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt, sondern u. U. sogar eine Wertsteigerung.[2] Bei den Überschusseinkünften verbietet § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG den Sofortabzug.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen