Rz. 87

Durch die Aktivierung eines Wirtschaftsguts werden seine Herstellungs- oder Anschaffungskosten neutral gestellt, haben somit keine Gewinnauswirkung. Erst durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnwirksam auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG, anzusetzen sind.

 

Rz. 88

Nach der zutreffenden Aufwandsverteilungstheorie[1] sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits begrifflich Betriebsausgaben. Sie können aber wegen der Aktivierungspflicht nicht sofort in einem Betrag abgezogen werden, sondern sind bei den Gewinneinkünften periodengerecht auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen. Deshalb können AfA wegen technischer Abnutzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt, sondern u. U. sogar eine Wertsteigerung.[2] Bei den Überschusseinkünften verbietet § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG den Sofortabzug.[3]

[1] A. A. Wertverzehrtheorie, vgl. dazu BFH, Beschluss v. 12.6.1978, GrS 1/77, BStBl 1978 II S. 620; zur Aufwandsverteilungstheorie BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl 1999 II S. 778; BFH, Urteil v. 19.12.2007, IX R 50/06, BStBl 2008 II S. 480; Costede, Grundfragen der Absetzungsbefugnis wegen Absetzung, StuW 1986 S. 44; Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 7 EStG Rz. 30ff.; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2010 , § 7 EStG Rz. 1; Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 19, Stand: 7.4.2023.
[3] BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl 1999 II S. 778; BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl 1999 II S. 774; Jakob/Wittmann, Vom Zweck und Wesen steuerlicher AfA, FR 1988, S. 540; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2020 , § 7 EStG Rz. 3; differenzierend Brandis, in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 7 EStG Rz. 32 f.

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