2.1 Allgemeines
2.1.1 Bedeutung und Zweck der AfA
Rz. 87
Durch die Aktivierung eines Wirtschaftsguts werden seine Herstellungs- oder Anschaffungskosten neutral gestellt, haben somit keine Gewinnauswirkung. Erst durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnwirksam auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG, anzusetzen sind.
Rz. 88
Nach der zutreffenden Aufwandsverteilungstheorie[1] sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits begrifflich Betriebsausgaben. Sie können aber wegen der Aktivierungspflicht nicht sofort in einem Betrag abgezogen werden, sondern sind bei den Gewinneinkünften periodengerecht auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen. Deshalb können AfA wegen technischer Abnutzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt, sondern u. U. sogar eine Wertsteigerung.[2] Bei den Überschusseinkünften verbietet § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG den Sofortabzug.[3]
2.1.2 Abschreibungen im Handelsrecht
Rz. 89
Zu den Abschreibungen im Handelsrecht vgl. Rz. 1 ff.
Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz sind die Ansätze in der Handelsbilanz grundsätzlich auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Die AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kann daher steuerlich nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Ansätze in der Handelsbilanz auf dieser AfA-Methode beruhen.[1] Für die Abschreibung enthält aber § 5 Abs. 6 EStG einen Vorbehalt, wonach die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung zu befolgen sind. Dieser Vorbehalt ist durch § 7 EStG ausgefüllt worden. Nach Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit ab VZ 2009 können steuerliche AfA-Wahlrechte auch unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG.
2.1.3 Überblick über die gesetzlichen Grundlagen
Rz. 90
Die zentrale Vorschrift für die AfA ist der § 7 EStG. § 7 Abs. 1 EStG regelt die lineare AfA, der Einlagewert in ein Betriebsvermögen nach Verwendung des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen von Überschusseinkünften ist in Abs. 1 Satz 5 , die Leistungs-AfA in Satz 6 geregelt; zusätzlich ist in Satz 7 die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzung (AfaA) geregelt. Fällt der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren weg, ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz EStG). § 7 Abs. 2 EStG enthält die Bestimmungen zur degressiven AfA, aufgehoben für Herstellungen und Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2007.[1] Für Herstellungen und Anschaffungen nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 gilt wieder eine degressive AfA von 25 %.
Für Herstellungen und Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 ist durch Corona-Steuerhilfegesetze[2] wiederum eine degressive AfA von 25 % eingeführt worden.
§ 7 Abs. 3 EStG erklärt den Übergang von der degressiven zur linearen AfA für zulässig, nicht aber von der linearen zur degressiven AfA. Mit Aufhebung des Abs. 2 ist auch Abs. 3 als entbehrlich aufgehoben,[3] für die Jahre 2009 und 2010 aber wieder in Kraft gesetzt worden, für ab 2011 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter aber wieder ausgeschlossen worden.[4]§ 7 Abs. 4, 5, 5a EStG enthalten Sonderbestimmungen für die Gebäude-AfA. § 7 Abs. 6 EStG regelt die Absetzung für Substanzverringerung. § 6 Abs. 2, 2a EStG lässt die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zu. Daneben regeln verschiedene Vorschriften[6] Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen. Sonderbestimmungen finden sich zusätzlich in der EStDV, in den §§ 9a, 10 11c, 11d EStDV.
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