Rz. 80
Das Wertaufholungsgebot gilt jedoch nicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Ist dieser auf den niedrigeren Wert abgeschrieben worden, ist dieser niedrigere Wert beizubehalten (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Es besteht also ein Wertaufholungsverbot.
Eine nach dem Erwerb des Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgte Abschreibung betrifft den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, da nur dieser aktiviert worden ist. Eine dann erfolgte Werterhöhung beruht auf der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit des Erwerbers. Eine Wertaufholung wäre daher eine Aktivierung eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts, die verboten ist.[1]
Rz. 81
vorläufig frei
Rz. 82
vorläufig frei
Rz. 83
vorläufig frei
Rz. 84
vorläufig frei
Rz. 85
vorläufig frei
Rz. 86
vorläufig frei
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