Rz. 80

Das Wertaufholungsgebot gilt jedoch nicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Ist dieser auf den niedrigeren Wert abgeschrieben worden, ist dieser niedrigere Wert beizubehalten (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Es besteht also ein Wertaufholungsverbot.

Eine nach dem Erwerb des Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgte Abschreibung betrifft den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, da nur dieser aktiviert worden ist. Eine dann erfolgte Werterhöhung beruht auf der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit des Erwerbers. Eine Wertaufholung wäre daher eine Aktivierung eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts, die verboten ist.[1]

 

Rz. 81

vorläufig frei

 

Rz. 82

vorläufig frei

 

Rz. 83

vorläufig frei

 

Rz. 84

vorläufig frei

 

Rz. 85

vorläufig frei

 

Rz. 86

vorläufig frei

[1] BT-Drucks. 16/10067 S. 57.

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