Rz. 78

Nach § 253 Abs. 5 HGB darf der niedrigere Wertansatz nach Fortfall der Gründe für die Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 und Abs. 4 HGB nicht beibehalten werden. Hieraus folgt, dass die Zuschreibung der Höhe nach durch den Betrag der seinerzeit erfolgten außerplanmäßigen Abschreibung begrenzt ist.

Ferner sind bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens die planmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären. Es vermindert sich also der Höchstbetrag der Zuschreibung dadurch, dass von dem Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung die planmäßigen Abschreibungen zu kürzen sind, die von der seinerzeitigen Abschreibungsbasis zusätzlich vorzunehmen gewesen wären, hätte es keine außerplanmäßige Abschreibung gegeben. Ferner darf nicht mehr zugeschrieben werden, als es der eingetretenen Werterholung entspricht, d. h. der Differenz zwischen dem jetzigen Verkehrswert oder beizulegenden Wert und dem jetzigen Buchwert. Dieser Betrag ist gleichzeitig auch der Mindestbetrag für die Zuschreibung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein abnutzbarer Vermögensgegenstand, dessen Anschaffungskosten 100.000 EUR betrugen, wurde im Januar 01 angeschafft und planmäßig linear auf 10 Jahre abgeschrieben. Sein Buchwert betrug daher zum 31.12.04 60.000 EUR. Wegen eines besonderen Ereignisses wurde der Anlagegegenstand zum 31.12.04 außerplanmäßig um 24.000 EUR auf 36.000 EUR abgeschrieben. Dieser Buchwert wurde weiterhin linear auf die Restnutzungsdauer von 6 Jahren ab dem Jahr 05 mit je 6.000 EUR abgeschrieben. Zum 31.12.07 betrug daher der Buchwert 18.000 EUR. Der Verkehrswert zum 31.12.07 betrug 25.000 EUR.

Hätte es zum 31.12.04 keine außerplanmäßige Abschreibung gegeben, wäre der Anlagegegenstand vom 31.12.04 bis zum 31.12.07 jährlich i. H. v. 10.000 EUR, also insgesamt i. H. v. 30.000 EUR abgeschrieben worden. Sein Buchwert hätte also am 31.12.07, falls die außerplanmäßige Abschreibung nicht erfolgt wäre, 30.000 EUR betragen. Höchstens bis zu diesem Betrag darf zugeschrieben werden, da die inzwischen vorzunehmenden planmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Hiernach betrüge die Zuschreibung 12.000 EUR (18.000 EUR + 12.000 EUR = 30.000 EUR). Es darf aber außerdem nur bis zum jetzigen Verkehrswert zugeschrieben werden. Da dieser zum 31.12.07 25.000 EUR beträgt, darf nur die Differenz zwischen diesem und dem Buchwert zum 31.12.07, also 25.000 EUR – 18.000 EUR = 7.000 EUR zugeschrieben werden. Die Wertaufholung beträgt daher 7.000 EUR.

[1] Vgl. Störk/Buchholz, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 648.

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