Rz. 73

Bei großen Lagerbeständen sind handelsrechtlich pauschale Abschläge üblich, um Risiken Rechnung zu tragen, die durch Einzelbewertung nicht erfasst werden können. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach der Umschlagshäufigkeit der jeweiligen Lagerposition. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Lagerumschlag ein Indiz für die Gängigkeit ist.[1]

Haben keine Verkäufe stattgefunden, sollten Aufzeichnungen über die Lagerumschlagshäufigkeit geführt werden. Aus einer geringen Lagerumschlagshäufigkeit lässt sich schließen, dass aus diesen Beständen nur geringe oder keine Veräußerungserlöse erzielt wurden.

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 309.

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