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Ist der Beschaffungsmarkt maßgebend, so sind die Wiederbeschaffungskosten relevant. Sind diese gesunken, so richtet sich hiernach die Wertbestimmung, auch wenn die Vorräte bereits zu einem den Wertverlust deckenden Preis fest verkauft, jedoch noch nicht geliefert sind.
Am 10.12.01 wird ein Warenposten eingekauft
15.000 kg zu 33,40 EUR/kg | 501.000 EUR |
Der Marktpreis beträgt am 31.12.01 31,50 EUR/kg | 472.500 EUR |
Differenz | 28.500 EUR |
Am 20.12.01 wird der Warenposten insgesamt
verkauft zu 45,30 EUR/kg | 679.500 EUR |
Die verkauften Waren werden am 5.1.02 ausgeliefert.
Werden die Waren im vorstehenden Beispiel noch im Jahr 01 angeliefert und befinden sie sich daher am 31.12.01 im Betriebsvermögen, sind sie zu diesem Stichtag mit ihren Wiederbeschaffungskosten zu bewerten. Sie sind also um 28.500 EUR abzuschreiben. Das ergibt sich zwingend aus dem Niederstwertprinzip.
Eine Kompensation i. H. d. Gewinns aus dem bereits abgeschlossenen Verkaufsgeschäft verbietet sich, da der Gewinn hieraus noch nicht realisiert ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB). An der Realisation fehlt es, da noch nicht geliefert ist.
Die Lieferung ist zudem ein weiteres Rechtsgeschäft, aus dem als selbstständiger Vermögensgegenstand die Forderung aus Lieferung hervorgeht. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist diese Forderung gesondert zu bewerten. Sie darf nicht bei der Bewertung des ebenfalls gesondert zu bewertenden Warenpostens berücksichtigt werden.
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