Rz. 67

Der beizulegende Wert ist anzusetzen, wenn ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen ist.[1] Je nachdem, ob die Umlaufgegenstände angeschafft oder verkauft werden, ist der beizulegende Wert nach den Verhältnissen des Beschaffungsmarkts oder des Absatzmarkts zu ermitteln.

 

Rz. 68

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren werden angeschafft. Ihre Werte bestimmen sich daher nach den Verhältnissen des Beschaffungsmarkts.

Waren, Erzeugnisse, unfertige Leistungen und Wertpapiere werden abgesetzt. Deren Werte richten sich nach den Verhältnissen des Absatzmarkts.

Soweit Fremdbezug möglich wäre, ist auch für unfertige und fertige Erzeugnisse der Beschaffungsmarkt maßgeblich. Überbestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen können auch abgesetzt werden. Waren werden sowohl angeschafft als auch verkauft. Daher wird für sie der beizulegende Wert sowohl vom Beschaffungs- als auch vom Absatzmarkt abgeleitet.

Bei den Wertpapieren leitet sich der niedrigere Wert i. d. R. vom Börsenpreis ab. Bei den Vorräten unterscheidet sich die Wertbestimmung danach, ob der Beschaffungs- oder der Absatzmarkt maßgebend ist.

 

Rz. 69

Für den Beschaffungsmarkt kommt der Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskostenwert, für den Absatzmarkt der Verkaufswert, abzüglich der noch anfallenden Aufwendungen, infrage. Wenn die Bewertung nach beiden Märkten auszurichten ist, z. B. bei Waren, ist vom sich dabei ergebenden niedrigeren Wert auszugehen.[2]

Marktbezogen ist daher der Wert wie folgt je nach Börsen- oder Marktpreis oder dem beizulegenden Wert zu bestimmen:

 
Beschaffungsmarkt Absatzmarkt
Börsen- oder Marktpreis Beizulegender Wert Börsen- oder Marktpreis Beizulegender Wert
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Waren
  • Wertpapiere
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Waren
  • Wertpapiere
  • unfertige und fertige Erzeugnisse, soweit Fremdbezug möglich wäre
  • Wertpapiere
  • Waren
  • gleichartige Massenerzeugnisse
  • Wertpapiere
  • Waren
  • unfertige und fertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  • Überbestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
  • Wertpapiere
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz. 513 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge