Rz. 63

Vom Wert I oder II der Tabelle in Rz. 62 ist am Abschlussstichtag der niedrigste Wert anzusetzen. Für den Ansatz des niedersten dieser beiden Werte besteht also ein Ansatzgebot.

Die Niederstbewertung ist immer anzuwenden, im Gegensatz zu der Bewertung der Anlagegegenstände, die nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung mit dem niedrigeren Wert angesetzt werden müssen (Rz. 46 ff.). Daher heißt diese Bewertung der Umlaufgegenstände mit dem niedrigsten der infrage kommenden Werte strenges Niederstwertprinzip.

Bei einem Verstoß gegen das Niederstwertprinzip droht Aktiengesellschaften die Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 256 Abs. 5 AktG). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt das auch für GmbHs.[1]

Das strenge Niederstwertprinzip ist Ausfluss des Imparitätsprinzips und beruht damit auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung). Es gilt daher gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Dem niedrigeren Wert in der Handelsbilanz entspricht in der Steuerbilanz der niedrigere Teilwert. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens können steuerlich bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Aus dem zweiten Halbsatz von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts der Ansatz anders als nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgen kann, wird geschlossen, dass steuerlich abweichend vom handelsrechtlichen Abschreibungsgebot von der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert abgesehen werden kann.

[1] BGH, Urteil v. 1.3.1982, II ZR 23/81, BB 1982 S. 1527.

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