Rz. 61

Wird ein planmäßig abgeschriebener Vermögensgegenstand des Anlagevermögens durch ein Ereignis dauernd im Wert gemindert, ist er zusätzlich außerplanmäßig abzuschreiben.[1] In der Folge wird nur noch der um die außerplanmäßige Abschreibung verringerte Restbuchwert planmäßig abgeschrieben. Die weiteren planmäßigen Abschreibungen sind auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Hat sich durch das Ereignis auch die Restnutzungsdauer verringert, ist der Restbuchwert auf die neu ermittelte verminderte Restnutzungsdauer planmäßig abzuschreiben. Der Abschreibungsplan ist daher entsprechend zu ändern.

 
Praxis-Beispiel

Eine Maschine, deren Anschaffungskosten im Jahr 01 100.000 EUR betragen haben, wird linear auf 10 Jahre abgeschrieben. Der Buchwert würde daher zum 31.12.04 60.000 EUR betragen. Die Wiederbeschaffungskosten für eine gleichwertige neue Maschine betragen zum 31.12.04 80.000 EUR. Deren Buchwert würde sich also zum 31.12.04 auf 48.000 EUR belaufen. Die Maschine ist daher zum 31.12.04 außerplanmäßig zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung um 12.000 EUR außerplanmäßig auf 48.000 EUR abzuschreiben. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass sich die Restnutzungsdauer verringert hat. Der Restbuchwert ist auf die Restnutzungsdauer von 6 Jahren abzuschreiben. Die jährlichen Abschreibungsbeträge belaufen sich auf 8.000 EUR (48.000 EUR : 6).

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