Rz. 47

Vom Gesetz werden die Gegensatzpaare "voraussichtlich dauernde Wertminderung" im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und "voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung" im Zusammenhang mit Finanzanlagen verwendet. Was hierunter zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

"Voraussichtlich" hat im Zusammenhang mit "dauernd" nichts mit hellseherischen Fähigkeiten zu tun. Das Merkmal "voraussichtlich" wird in § 253 Abs. 3 HGB für die abnutzbaren Anlagegegenstände gebraucht. Diese sind auf die Geschäftsjahre planmäßig abzuschreiben, in denen sie "voraussichtlich" genutzt werden können (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Wenn es in § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB heißt, dass, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert vorzunehmen sind, so ist aus dem Zusammenhang zu schließen, dass der Gesetzgeber hierbei in erster Linie an die abnutzbaren Anlagegegenstände gedacht hat. Ihre Werte nehmen ohnehin laufend während der Nutzungsdauer ab, sodass der durch planmäßige Abschreibung sich ergebende Wert im Laufe der Nutzungsdauer den Wert erreicht, der bei außerplanmäßiger Abschreibung anzusetzen ist.

Im Zusammenhang gesehen bezieht sich daher dieses "voraussichtlich" auf die Nutzungsdauer.

Eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" sollte vorliegen, wenn der Zeitwert den Wert, der sich aus planmäßigen Abschreibungen ergibt, während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer nicht erreichen wird.[1] In diesem Fall hat auch der BFH in seiner Rechtsprechung ein Abschreibungsgebot auf den niedrigeren Teilwert angenommen.[2]

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 233 f.

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