Rz. 45

Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind handelsrechtlich Vermögensgegenstände des Anlagevermögens allgemein bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Es besteht daher nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Gebot zur Abschreibung auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert. Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht daher ein Abschreibungsverbot. Mit dieser Beschränkung wird von dem gemilderten Niederstwertprinzip gesprochen.

Bei Finanzanlagen besteht aber bei voraussichtlich nicht dauernder, also vorübergehender Wertminderung ein Wahlrecht, sie auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung gilt für sie, wie für alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, das Gebot, sie auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.

 
Außerplanmäßige Abschreibungen
  Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Ausnahme der Finanzanlagen Finanzanlagen
voraussichtlich nicht dauernde, also vorübergehende, Wertminderung Abschreibungsverbot Abschreibungswahlrecht
voraussichtlich dauernde Wertminderung Abschreibungsgebot Abschreibungsgebot

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