Rz. 42

Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird gesetzlich als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand fingiert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für ihn besteht nach dem Vollständigkeitsgebot Aktivierungspflicht (§ 246 HGB). Der auf ihn nach Verteilung des Gesamtentgelts auf die einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden entfallende Betrag ist daher planmäßig auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen dieser Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 Sätze 1,2 HGB).[1] Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist er außerplanmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).[2]

 

Rz. 43

Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist, bezogen auf den erworbenen Betrieb, zu schätzen. Es sind hierbei die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten des erworbenen Unternehmens zu beachten. Die Nutzungsdauer kann im Einzelfall entsprechend der steuerrechtlich festgelegten Nutzungsdauer bei 15 Jahren liegen.[3] Das ist aber eine steuergesetzlich fingierte Nutzungsdauer. Ein bloßer Verweis auf die steuerrechtliche Vorschrift kann daher nicht ausreichen. Es müssen vielmehr die Gründe für eine Schätzung in diesem Rahmen dargelegt werden.

Kapitalgesellschaften haben im Anhang den Zeitraum zu erläutern, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird (§ 285 Nr. 13 HGB).

 

Rz. 44

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Bei der planmäßigen Abschreibung dieses einem Vermögensgegenstand gleichgesetzten Werts soll daher die voraussichtliche Nutzungsdauer, wenn sie in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden kann, mit 10 Jahren angenommen werden. Für Geschäfts- oder Firmenwerte fehlen in der Regel Vergleichswerte. In der Praxis wird daher häufig von einer 10-jährigen Nutzungsdauer auszugehen sein.

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