Rz. 39

Durch das mit dem BilMoG eingeführte grundsätzliche Aktivierungswahlrecht für die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sollte der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben Rechnung getragen werden. Innovative mittelständische Unternehmen und Unternehmen, die erst am Beginn ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sollten so die Möglichkeit erhalten, ihre Außendarstellung zu verbessern.[1]

 

Rz. 40

Nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB gilt, dass wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich bestimmt werden kann, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.

 

Rz. 41

Bei immateriellen Vermögensgegenständen kann der Wert nur annähernd geschätzt werden. Beim Umlaufvermögen wird diese Unsicherheit durch den in der Regel kurzfristig nach der Herstellung erfolgten Umsatz behoben, da hierbei durch den Verkaufspreis eine wirtschaftlich anerkannte Wertfindung erfolgt.

Im Unternehmen hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden im Unternehmen genutzt. Sie verbleiben eine längere Zeit nach ihrer Herstellung im Betriebsvermögen. Ihr Wert ist daher während des Verbleibs im Unternehmen unsicher und wird im Unterschied zum immateriellen Umlaufvermögen nicht zeitnah durch Umsatzgeschäfte realisiert.

Wird beim Erwerb eines immateriellen Vermögensgegenstandes ein Entgelt gezahlt, steht mit den Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage als Ausgangswert für die Abschreibungen fest. Es ist lediglich die Nutzungsdauer unsicher. Schafft das Unternehmen selbst einen immateriellen Vermögensgegenstand, wendet es hierbei Aufwendungen für die Forschung und für die Entwicklung auf. Bei der Fertigung eines selbst geschaffenen immateriellen Anlagegegenstandes angefallene Entwicklungsaufwendungen können als Herstellungskosten aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB). Ob und inwieweit die Forschungsaufwendungen zu technischer Verwertbarkeit und wirtschaftlichen Erfolgen führen, ist unsicher, daher sind Forschungskosten stets als Aufwand zu erfassen. Lassen sich die Aufwendungen für Entwicklung und Forschung nicht verlässlich unterscheiden, ist eine Aktivierung als Herstellungskosten ebenfalls ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a Sätze 2–4 HGB).

[1] BT-Drucks. 16/10067 S. 49 f.

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