Rz. 31

Allgemeines

Degressive Abschreibung bedeutet, dass die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr fallen. Daher spricht man auch von einer Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Es handelt sich um eine planmäßige Abschreibung. Daher müssen sich die Abschreibungen nach einem Abschreibungsplan richten. Handelsrechtlich ist jede degressive Abschreibung zulässig, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Grundsätzlich können alle abnutzbaren Anlagegegenstände degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung stellt ein Methodenwahlrecht dar.

Bei der degressiven Abschreibung sind in den ersten Jahren, in denen keine oder keine hohen Reparaturen anfallen, die Abschreibungsbeträge hoch. In den späteren Jahren, wenn steigende Reparaturen erforderlich werden, sind die Abschreibungsbeträge niedrig. Die durch die betreffenden Anlagegegenstände insgesamt durch Abschreibungen und Reparaturen verursachten Aufwendungen sind also über die Nutzungsdauer in etwa gleichmäßig verteilt.

In Zeiten starker Auslastung der Anlagen wird i. d. R. investiert. Bei der degressiven Abschreibung werden besonders das Zugangsjahr und die ersten Nutzungsjahre belastet. Daher ist diese Abschreibungsmethode dem Nutzungsverlauf der Anlagegegenstände angepasst.

 

Rz. 32

Arten

Die wichtigsten degressiven Abschreibungen sind:

  • die geometrisch-degressive Abschreibung,
  • die arithmetisch-degressive Abschreibung,
  • die kombinierte degressive/lineare Abschreibung,
  • die Absetzung in fallenden Staffelsätzen.
 

Rz. 33

Geometrisch-degressive Abschreibung

Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird die Abschreibung nach einem gleich bleibenden Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert bemessen. Die Abschreibungen laufen theoretisch erst im Unendlichen aus. Die Anlagegegenstände dürfen aber nur während ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Im letzten Jahr des Nutzungszeitraums ist daher der Restbuchwert voll abzuschreiben. Wird der Vermögensgegenstand noch betrieblich genutzt, ist im letzten Jahr der voraussichtlichen Nutzungsdauer auf den Erinnerungswert abzuschreiben. Daraus folgt im letzten Jahr des Abschreibungszeitraums ein verhältnismäßig hoher Abschreibungsbetrag.

 
Praxis-Beispiel
 
Anschaffung am 3.1.01. Anschaffungskosten 50.000 EUR, Abschreibungssatz 20 %,
Nutzungsdauer 6 Jahre.
Anschaffungskosten 50.000 EUR
Abschreibung 1. Jahr 50.000 × 20 % – 10.000 EUR
Buchwert Ende des 1. Jahres 40.000 EUR
Abschreibung 2. Jahr 40.000 EUR × 20 % – 8.000 EUR
Buchwert Ende des 2. Jahres 32.000 EUR
Abschreibung 3. Jahr 32.000 EUR × 20 % – 6.400 EUR
Buchwert Ende des 3. Jahres 25.600 EUR
Abschreibung 4. Jahr 25.600 EUR × 20 % – 5.120 EUR
Buchwert Ende des 4. Jahres 20.480 EUR
Abschreibung 5. Jahr 20.480 EUR × 20 % – 4.096 EUR
Buchwert Ende des 5. Jahres 16.384 EUR
Abschreibung 6. Jahr 16.384 EUR × 20 % –3.277 EUR
Buchwert Ende des 6. Jahres 13.107 EUR
Die Abschreibungen können so fortgesetzt werden und laufen theoretisch erst im Unendlichen aus. Die Anlagegegenstände dürfen aber nur während ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Da im vorstehenden Beispiel der Anlagegegenstand eine Nutzungsdauer von 6 Jahren hat, ist im 6. Jahr der Restbuchwert zum Ende des 5. Jahres voll, wird der Vermögensgegenstand noch betrieblich genutzt, auf den Erinnerungswert abzuschreiben. Daraus folgt im letzten Jahr des Abschreibungszeitraums wiederum ein verhältnismäßig hoher Abschreibungsbetrag.
 

Rz. 34

Um die Abschreibungssprünge mit dem hohen Abschreibungsbetrag im letzten Nutzungsjahr zu vermeiden, ist es zweckmäßig, von einem bestimmten Zeitpunkt an zur linearen Abschreibung zu wechseln. Die geometrisch-degressive Abschreibung wird deshalb mit der linearen Abschreibung kombiniert. In dem Geschäftsjahr, in dem die lineare Abschreibung günstiger als die degressive Abschreibung ist, wird hierbei zur linearen Abschreibung gewechselt.

Übergangszeitpunkt = lineare Abschreibung > degressive Abschreibung

 
Günstigster Übergangszeitpunkt bei einem Abschreibungssatz von 20 %
Nutzungsdauer Übergang
6 Jahre im 3. Nutzungsjahr
7 Jahre im 4. Nutzungsjahr
8 Jahre im 5. Nutzungsjahr
9 Jahre im 6. Nutzungsjahr
10 Jahre im 7. Nutzungsjahr
11 Jahre im 7. Nutzungsjahr
12 Jahre im 7. Nutzungsjahr
13 Jahre im 8. Nutzungsjahr
14 Jahre im 8. Nutzungsjahr
15 Jahre im 9. Nutzungsjahr
16 Jahre im 10. Nutzungsjahr
17 Jahre im 10. Nutzungsjahr
18 Jahre im 11. Nutzungsjahr
19 Jahre im 11. Nutzungsjahr
20 Jahre im 12. Nutzungsjahr

In dem vorstehenden Beispiel ist es daher am vorteilhaftesten, im 3. Nutzungsjahr den Restbuchwert am Ende des 2. Nutzungsjahrs von 32.000 EUR auf die Restnutzungsdauer von 4 Jahren linear abzuschreiben. Die folgenden Abschreibungsbeträge betragen daher:

32.000 EUR : 4 = 8.000 EUR.

Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung wird i. d. R. von vornherein eingeplant. Auch bei der aus degressiver und linearer Abschreibung kombinierten Abschreibungsmethode handelt es sich daher um eine planmäßige Abschreibung. Handelsrechtlich bestehen hiergegen keine Be...

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