Rz. 21

vorläufig frei

 

Rz. 22

vorläufig frei

 

Rz. 23

Nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG ist die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter wie folgt geregelt:[1]

 
Gruppe I AK/HK bis 250 EUR (vorher 150 EUR) Wahlrecht: Sofortabschreibung. Keine Aufzeichnungspflicht § 6 Abs. 2a Satz 4 HGB
Gruppe II AK/HK über 250 EUR (vorher 150 EUR) bis 800 EUR (vorher 410 EUR) Wahlrecht: Sofortabschreibung. Aufzeichnungspflicht § 6 Abs. 2 Sätze 1, 4, 5 HGB
Gruppe III AK/HK über 250 EUR (vorher 150) bis 1.000 EUR

Wahlrecht: Einstellung in wirtschaftsjahresbezogene Sammelposten

Gebot: Abschreibung zu je 20 % im Wj. der Bildung und in den folgenden 4 Wj.

Bei Ausscheiden eines WG aus dem BV wird der Sammelposten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht gemindert. Ein bei der Veräußerung erzielter Erlös ist Betriebseinnahme.
§ 6 Abs. 2a Sätze 1, 2, 3 HGB
Zu Gruppen II und III

Einheitliche Anwendung der Vorschriften

auf alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten WG (§ 6 Abs. 2a Satz 5 HGB).

Die WG der Gruppe I sind in § 6 Abs. 2a Sätze 1-3 HGB nicht geregelt und damit von dem Gebot der einheitlichen Anwendung nicht betroffen. Betroffen sind die WG der Gruppen II und III. Sind aus diesen Gruppen WG zu AK/HK über 250 EUR (vorher 150 EUR) bis 800 EUR (vorher 410 EUR) und über 800 EUR (vorher 410 EUR) bis 1.000 EUR in einem Wj. angeschafft oder hergestellt worden, bestehen für alle von diesen in dem betreffenden Wj. angeschafften/hergestellten WG nur folgende Wahlrechte:

  • Sofortabschreibung der WG mit AK/HK über 250 EUR (vorher 150 EUR) bis 800 EUR (vorher 410 EUR) und planmäßige Abschreibung der WG mit AK/HK über 800 EUR (vorher 410 EUR) bis 1.000 EUR oder
  • Einstellung aller WG über 250 EUR (vorher 150 EUR) bis 1.000 EUR in den Sammelposten und Abschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Wj. zu je 20 % der AK/HK.
 

Rz. 24

Die Bildung und Abschreibung eines Sammelpostens für geringwertige Vermögensgegenstände wird in Übereinstimmung mit der Regelung in § 6 Abs. 2a EStG auch in der Handelsbilanz für zulässig angesehen, wenn der Posten in dem Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist bei der Mehrzahl der Fälle anzunehmen. Nur bei besonders gelagerten Ausnahmen, z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Getränkeindustrie, wenn die im Sammelposten zusammengefassten Vermögensgegenstände für das Unternehmen wesentlich sind, ist der Sammelposten über eine kürzere Frist als 5 Jahre abzuschreiben. Soweit der Sammelposten für die Handelsbilanz übernommen wird, sind die betreffenden Vermögensgegenstände am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der Sammelposten vollständig abgeschrieben wird, im Anlagespiegel als Abgang zu erfassen. Vermögensgegenstände von geringstem Wert – bis 250 EUR (bis 2017: 150 EUR) – müssen auch handelsrechtlich nicht aktiviert und dürfen sofort als Aufwand behandelt werden. Auf einen Ausweis im Anlagengitter kann verzichtet werden. In Anlehnung an die steuerrechtliche Regelung und mit den GoB vereinbar wird handelsrechtlich eine Sofortabschreibung der abnutzbaren Anlagegegenstände bis 1.000 EUR für zulässig angesehen. Die Vereinfachungsregelungen sind handelsrechtlich nicht auf bewegliche Anlagegegenstände beschränkt und auch auf immaterielle Vermögensgegenstände anwendbar.[2]

[1] S. "Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz".
[2] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 275.

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