Rz. 3

Abnutzbare Anlagegegenstände "sind" handelsrechtlich planmäßig abzuschreiben. Es besteht also ein Abschreibungsgebot. Planmäßige Abschreibung bedeutet: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um Abschreibungen nach einem bestimmten Plan zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 Sätze 1, 2 HGB).

 

Rz. 4

Abnutzbar sind die Anlagegegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Zeitlich begrenzt ist die Nutzung, wenn der Vermögensgegenstand der mengenmäßigen Abnutzung (z. B. als technischer Verschleiß durch Abnutzung oder Substanzverringerung durch Abbau), einer wertmäßigen Abnutzung (z. B. wegen technischen Fortschritts oder Modellwechseln) oder einer rechtlichen Abnutzung (z. B. bei einer begrenzten Schutzwirkung von Rechten) unterliegt. Nicht entscheidend ist, ob ein (in seiner Nutzbarkeit nicht begrenzter) Vermögensgegenstand in einem bestimmten Unternehmen nur für eine zeitlich begrenzte Nutzung vorgesehen ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens: Erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, Patente, Gebäude, Maschinen, maschinelle Anlagen, Büroausstattung, Einrichtungsgegenstände, Kraftfahrzeuge.

Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens: Grund und Boden, Finanzanlagen, geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau.

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz 212.

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