Rz. 2

Wurde ein Vermögensgegenstand mit Mitteln des Unternehmens angeschafft oder hergestellt, sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen.[1] Die Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Diese Wertobergrenze gilt auch für die Folgebewertung, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten dann ggf. um Abschreibungen zu vermindern sind (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ein höherer Wertansatz ist somit auch dann nicht erlaubt, wenn die Wiederbeschaffungskosten höher liegen oder ein höchst wahrscheinlicher Verkaufspreis eine höhere Bewertung rechtfertigen könnte.

Dieser Wert darf aber auch nicht unterschritten werden. Die Wertuntergrenze ist lediglich nachträglich durch Zuschreibungen zu erhöhen, wenn die niedrigeren Wertansätze, die aufgrund von Abschreibungen der Vorperioden entstanden sind, nicht mehr begründet sind (§ 253 Abs. 5 HGB, siehe Rz. 74 ff.). Einzige Ausnahme bildet ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, der vom Gesetzgeber in § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB mit einem Zuschreibungsverbot belegt wurde.

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