Zusammenfassung

 
Begriff

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nach dieser Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht im Jahr der Anschaffung/Herstellung komplett als Aufwand verbucht werden, sondern werden gleichmäßig in Raten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer[1] verteilt. Die aus der planmäßigen Verteilung resultierenden Werte nennt man handelsrechtlich "Abschreibung" und steuerrechtlich "Absetzung für Abnutzung (AfA)"; beide Begriffe werden synonym gebraucht. Abschreibungen bzw. AfA mindern als Betriebsausgaben den handelsrechtlichen wie den zu versteuernden Gewinn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Handelsrechtlich sind die planmäßigen Abschreibungen in § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HGB geregelt. Die maßgeblichen steuerrechtlichen Normen sind §§ 6 und 7 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 7.1 – 7.5 EStR 2012 und H.1 – H 7.5 EStH 2022.

1 Abschreibungen nach Handelsrecht

1.1 Handelsrecht unterscheidet zwischen zeitlich begrenzter und zeitlich unbegrenzter Nutzung

Der Handelsgesetzgeber teilt die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf die Erfassung von Wertminderungen in 2 Bewertungsgruppen ein. Er unterscheidet zwischen

  • Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,[1] und
  • Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist.[2]

1.2 Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung

1.2.1 Planmäßige Abschreibungen

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung (sog. abnutzbares Anlagevermögen) sind solche, deren Nutzungsvorrat sich durch Gebrauch (Verschleiß), durch wirtschaftliche Entwertung (z. B. technischer Fortschritt) oder durch Zeitablauf (z. B. Patente) von Periode zu Periode vermindert. Bei Vermögensgegenständen mit zeitlich begrenzter Nutzung stellt also eine Wertminderung über die Jahre der Nutzung hinweg einen normalen, regelmäßig voraussehbaren Vorgang dar:

  • Sie müssen planmäßig abgeschrieben werden,[1] und zwar verteilt auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann[2].
  • Über die planmäßigen Abschreibungen werden die Wirtschaftsgüter mit den sog. "fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten" bewertet[3].

Von planmäßigen Abschreibungen wird gesprochen, weil die Wertminderungen schematisch nach einem von vornherein aufgestellten Plan (Abschreibungsplan) berücksichtigt werden. Für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens wird der Wertverlust primär durch regelmäßige Abschreibungen berücksichtigt (Abschreibungsprinzip). Mit den planmäßigen Abschreibungen soll sichergestellt werden, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Nutzungsdauer erfolgswirksam und möglichst periodengerecht verrechnet werden.

Die um die planmäßigen Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze für die Bilanzierung[4] und stellen die "fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten" dar.

1.2.2 Spezielle Regelung für die Geschäftswertabschreibung

Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter müssen handelsrechtlich aktiviert werden[1]. Darüber hinaus können seit Inkrafttreten des BilMoG generell auch selbst geschaffene (originäre) immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.[2] Diese Vorschrift findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung.[3] Das Gesetz fordert eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird.[4]

Als entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert wird gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB der Unterschiedsbetrag bezeichnet, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

1.2.3 Außerplanmäßige Abschreibungen auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Auf zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist[1] Die Vorschrift erforder...

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