Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Bemessungsgrundlage
  • Nutzungsdauer
  • Berechnung der Abschreibung
  • Steuerliche Sonderabschreibung und latente Steuern in der Handelsbilanz

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne Afa auf Kfz und Gebäude) 4830 6220   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Abschreibungen auf Kfz 4832 6222  
Abschreibung auf Gebäude 4831 6221  

So kontieren Sie richtig!

Die lineare Abschreibung ist eine Form der planmäßigen Abschreibung, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich bei abnutzbaren Vermögensgegenständen zu buchen bzw. erfassen ist. Die Abschreibung, die der Unternehmer geltend macht, bucht er z. B. auf das Konto "Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)" 4830 (SKR 03) bzw. 6220 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude)

an Vermögensgegenstand

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berechnung und Buchung der linearen Abschreibung von Software

2.1 Abbildung in der Handelsbilanz

Die Huber GmbH ist eine kleine Kapitalgesellschaft und hat am 22.10.01 ein Softwareprodukt für 3.600 EUR erworben, das sie handelsrechtlich über 3 Jahre abschreibt. Danach bucht sie in der Handelsbilanz über 3 Jahre eine jährliche Abschreibung i. H. v. 1.200 EUR (= 3.600 EUR : 3). Da die Huber GmbH die Software aber erst im Oktober 01 erworben hat, setzt sie im Jahr 01 nur die Abschreibung an, die auf die 3 Monate von Oktober 01 bis Dezember 01 entfallen.

Die Huber GmbH rechnet für die Handelsbilanz wie folgt:

 
Anschaffungskosten: 3.600 EUR
Abschreibung im Jahr der Anschaffung:  
1.200 EUR : 12 Monate × 3 Monate = – 300 EUR
Abschreibung in den 2 folgenden Jahren:  
Jahreswert von 1.200 EUR × 2 = – 2.400 EUR
Abschreibung (Rest) im 4. Jahr   – 900 EUR
Wert nach 4 Jahren       0 EUR

Buchungsvorschlag für das Jahr der Anschaffung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4822/6200 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 300 0027/0135 EDV-Software 300

2.2 Abbildung in der Steuerbilanz:

In der Steuerbilanz kann die Huber GmbH die erworbene Software entweder

  1. über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abschreiben analog zur Handelsbilanz oder
  2. die Abschreibungsregelung für digitale Wirtschaftsgüter anwenden. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022[1] kann für Computerhardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP-Software) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.2.2021[2], das noch viele Anwendungsfragen offen ließ.

Um die Auswirkungen auf den Gewinn in der Steuerbilanz zu analysieren, rechnet der Jahresabschlussersteller der Huber GmbH beide Optionen durch. Dabei berücksichtigt er auch die Auswirkung auf den Ausweis von latenten Steuern in der Handelsbilanz. Da die Huber GmbH als keine Kapitalgesellschaft nicht zur Anwendung des § 274 verpflichtet ist, wendet der Jahresabschlussersteller § 274 HGB lediglich freiwillig an, was nach allgemeinerAuffassung als zulässig erachtet wird.[3] Hintergrund der freiwilligen Anwendung des § 274 HGB durch die Huber GmbH ist die verbreitete Auffassung, dass bilanzierende Kaufleute, die § 274 HGB nicht anwenden müssen und auch nicht freiwillig anwenden, eine Rückstellung für passive latente Steuern bilden müssen, wenn die Voraussetzungen des § 249 HGB erfüllt sind.[4] Davon ist auszugehen, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Differenzen zwischen handelsbilanziellem Wert und steuerlichem Wert sich im Zeitablauf (automatisch) abbauen und insgesamt zu einer Steuerbelastung führen. Da die Rückstellungspflicht aus § 249 HGB abgeleitet wurde, führt diese Auffassung dazu, dass letztlich alle bilanzierenden Kaufleute Verbindlichkeitsrückstellungen für passive latente Steuern nach § 249 HGB ausweisen müssen. Um die aktiven latenten Steuern ebenfalls ausweisen zu können, wendet die Huber GmbH § 274 HGB freiwillig an.

[3] Vgl. hierzu Grottel/Larenz, Beck'scher Bilanzkommentar, § 274 HGB, 12. Aufl., Rz. 85.
[4] Vgl. IDW RS HFA 7 n. F., Rz. 26 in Bezug auf Personengesellschaften; Grottel, Beck'scher Bilanzkommentar, § 274a HGB, 12. Aufl., Rz. 6 m. w. N.

2.2.1 Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren (Option a)

Wird die handelsrechtliche Abschreibung ohne Anpassung in die Steuerbilanz übernommen, erfolgt auch in der Steuerbilanz eine Abschreibung über die Nutzungsdauer von 3 Jahren. In diesem Fall entspricht die handelsrechtliche Abschreibung der steuerlichen Abschreibung (AfA). Zwischen beiden Rechenwerken entstehen keine Unterschiede:

 
Jahr Buchwert 31.12. Handelsbilanz Buchwert 31.12. Steuerbilanz Differenz
1 3.300 3.300 0
2 2.100 2.100 0
3 900 900 0
4 0 0 0

Bei dieser Vorgehensweise sind keine Korrekturen in der steuerlichen Überleitungsrechnung notwendig. Infolgedessen ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz.

2.2.2 Abschreibung über 1 Jahr gem. BMF-Schreiben v. 22.2.2022 (Option b)

Nach dem BMF-Schreiben v. 22.2.2022 kann für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzuset...

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