Zusammenfassung

Mit dem 2. und 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung in der Steuerbilanz für Wirtschaftsgüter (wieder) eingeführt, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden. Durch das am 27.3.2024 im BGBl. verkündete Wachstumschancengesetz wurde ein weiterer Begünstigungszeitraum geschaffen, der die steuerliche Anwendung der degressiven Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter erlaubt, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Für beide Begünstigungszeiträume gelten unterschiedliche Abschreibungsprozentsätze. Im Folgenden wird die Berechnung und Buchung der degressiven Abschreibung für beide Begünstigungszeiträume dargestellt (dabei zeigt das Praxis-Beispiel die Berechnung und Buchung für Wirtschaftsgüter, die in den Wirtschaftsjahren 2020 bis 2022 angeschafft oder hergestellt wurden und das Beispiel "Berechnung der degressiven Abschreibung bei unterjährigem Erwerb im Wirtschaftsjahr 2024" für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden).

Wo die Probleme sind:

  • Identifizierung geeigneter Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge
  • Bestimmung des zulässigen degressiven Abschreibungsprozentsatzes
  • Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen und Sinnhaftigkeit der Anwendung
  • Berechnung und Buchung der Abschreibung
  • Auswirkungen auf die Handelsbilanz

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Abschreibungen auf Kfz 4832 6222  
Abschreibungen auf Gebäude 4831 6221  

So kontieren Sie richtig!

 

Buchungssatz:

Abschreibungen auf Sachanlagen

an Anlagenkonto

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung degressiver Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden

Die Huber-GmbH, deren Geschäftsführer Herr Huber ist, hat am 1.1.2020 zwei Maschinen und eine Produktionssteuerungssoftware mit folgenden Daten angeschafft:

 
Anschaffung Anschaffungskosten Nutzungsdauer
Maschine A 100.000 EUR 4 Jahre
Maschine B 100.000 EUR 10 Jahre
Software 500.000 EUR 5 Jahre

Zunächst prüft die Huber-GmbH die Anwendbarkeit der degressiven Abschreibung für ihre Investitionen in der Steuerbilanz und die Auswirkungen auf die Handelsbilanz mit folgendem Ergebnis:

Software:

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist nur für bewegliche Vermögensgegenstände anwendbar, d. h. dass die neu angeschaffte Produktionssteuerungssoftware in der Steuerbilanz nicht wahlweise degressiv abgeschrieben werden darf. Die Software muss stattdessen nach § 7 Absatz 1 EStG linear abgeschrieben werden über die Nutzungsdauer von 5 Jahren oder darf wahlweise im Jahr der Anschaffung als digitales Wirtschaftsgut gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. BMF-Schreiben vom 22.2.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) sofort abgeschrieben werden (nur in der Steuerbilanz).[1] Die Huber-GmbH entscheidet sich für die Abschreibung über die Nutzungsdauer. Auch in der Handelsbilanz schreibt die Huber-GmbH die Software linear über 5 Jahre ab. Dadurch ergeben sich keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aus der Abschreibung der Software.

Maschin A:

Bislang hat die Huber-GmbH vergleichbare Maschinen in der Handels- und Steuerbilanz einheitlich linear über eine Nutzungsdauer von 4 Jahren (25 %) abgeschrieben. Für die aktuell neu beschaffte Maschine A würde sich folgender Abschreibungsplan bei Anwendung der linearen Abschreibung ergeben:

 
Abschreibungsplan Maschine A
Lineare Abschreibung
Wirtschaftsjahr Buchwert 1.1. Jahresabschreibung Buchwert 31.12.
2020 100.000 25.000 75.000
2021 75.000 25.000 50.000
2022 50.000 25.000 25.000
2023 25.000 25.000 0

Tab. 1: Abschreibungsplan Maschine A bei Anwendung der linearen Abschreibung

Für Maschine A kann die Huber-GmbH die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, da es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt und die Anschaffung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 erfolgte. Nach § 7 Abs. 2 EStG ist der Abschreibungssatz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes bzw. 25 % beschränkt. Danach entspricht der anzuwendende degressive Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren 25 % (es greift die Höchstgrenze von 25 %, da das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes 63 % entspricht). Der ermittelte Abschreibungssatz ist über die gesamte Nutzungsdauer der maßgebende degressive Abschreibungssatz.

Bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren entspricht der lineare Abschreibungssatz ebenfalls 25 %, sodass bei einer Nutzungsdauer von 4 Jahren beide Abschreibungssätze übereinstimmen.

Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Huber-GmbH weiterhin, dass sie ein Wahlrecht hat, während der Nutzungsdauer von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung zu wechseln:

  • Einerseits kann sie die degressive Abschreibung bis zum letzten Jahr der Nutzungsdauer fortführen und im letzten Jahr de...

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