Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen.[1] Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung.[2]

Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist[3] oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet.[4] Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z. B. durch Eintritt eines Schadens.[5]

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