Die Abschreibung richtet sich nach den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten. Nutzungsdauer und Abschreibungszeitraum stimmen meist überein, jedoch nicht immer. Es kommen auch die folgenden Werte als Bemessungsgrundlage in Betracht:

  • der Teilwert eines Wirtschaftsguts, das später als 3 Jahre nach Anschaffung ins Betriebsvermögen eingelegt wird,
  • der jeweilige Buchwert beim Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung,
  • der Restwert bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • der Restwert nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bei Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen (nur steuerlich zulässig).

Bei Sonderabschreibungen, die nur steuerlich zulässig sind, gibt es einen Begünstigungszeitraum und den Zeitraum der Restwertabschreibung, der sich an den Begünstigungszeitraum anschließt. Es handelt sich hierbei um zwei selbstständige Abschreibungszeiträume. Bei einer kurzen Nutzungsdauer kann das Wirtschaftsgut bereits während des Begünstigungszeitraums abgeschrieben werden. Der Abschreibungszeitraum ist dann ggf. kürzer als die Nutzungsdauer.

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