Planmäßige Abschreibungen dienen erst in 2. Linie einer möglichst genauen Wertermittlung am Bilanzstichtag. Ihre Vornahme hängt nicht davon ab, ob der Vermögensgegenstand in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich auch eine Wertminderung erfahren hat.

Planmäßige Abschreibungen müssen auch vorgenommen werden, wenn feststeht, dass eine Wertminderung in dem betreffenden Geschäftsjahr nicht eingetreten ist. Sie sind selbst dann gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn der Wert des Vermögensgegenstands gestiegen ist, z. B. durch werterhöhende Reparaturen. Durch die periodengerechte Aufwandsverteilung soll der Wertverzehr des Vermögensgegenstands berücksichtigt werden (sog. "Wertverzehrtheorie").[1]

Eine Saldierung von technischer Abnutzung und wirtschaftlichem Wertzuwachs ist ausgeschlossen.[2] Ein Aussetzen der Abschreibungen ist nicht zulässig. Die planmäßige Abschreibung ist daher in erster Linie nicht von der Bilanz, sondern von der Erfolgsrechnung her zu verstehen. Insgesamt gesehen trägt die Abschreibung jedoch auch der Wertminderung Rechnung.

 
Hinweis

Der Aufwandsverteilungsthese ist der Vorzug zu geben

In der jüngeren Rechtsprechung wird der Aufwandsverteilungsthese der Vorzug gegeben. § 7 EStG dient nach Meinung des BFH[3]

nicht dem Ausgleich eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern ist nach seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen. Auch in der Literatur wird die Aufwandsverteilungsthese favorisiert. Nicht entscheidend ist danach, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Wertverzehr eingetreten ist.

 
Wichtig

Auwandsverteilung darf nicht zu einer Aufwandsmehrung führen

Verteilt werden kann jedoch nur derjenige Aufwand, der auch tatsächlich angefallen ist und der den Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich belastet hat. Ist ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgeschrieben und der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand damit vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt worden, kommt eine weitergehende Abschreibung nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob die bisherige Abschreibung zutreffend oder fehlerhaft war.[4] Dementsprechend führen bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen. Eine Abschreibung über die tatsächlichen Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (AfA-Volumen) hinaus ist nicht möglich. In welchem Maße AfA von der AfA-Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen; denn das AfA-Volumen ist durch die Bemessungsgrundlage der Höhe nach begrenzt.[5]

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