Leitsatz

Der über die Höhe der Investitionszulage entscheidende Baubeginn kann nur in den der direkten Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen gesehen werden. Hierzu gehört ein Vertrag über bloße Planungsleistungen noch nicht, weil es dabei noch an der Bindung des Investors an der Durchführung der Investition fehlt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Jahr 2009 einen Vertrag über Architekten- und Ingenieurleitungen zur Errichtung eines Gebäudes geschlossen. Weitere Planungsleistungen wurden in einem Vertrag des Jahres 2011 vereinbart. Die Vertragsbestandteile, die als Abschluss eines Bauvertrags angesehen werden können, wurden erst im Jahr 2012 vereinbart. Das Finanzamt nahm deshalb den Investitionsbeginn im Jahr 2012 an und setzte nur eine Investitionszulage mit einem Prozentsatz von 5 % (anstelle von 7,5 % bei Investitionsbeginn in 2011) fest. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 2010 ist die Investition in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt der im Jahr 2011 abgeschlossene Architekten- und Ingenieurvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung keinen der Ausführung des Bauvorhabens zuzurechnender Lieferungs- und Leistungsvertrag dar. Es komme wesentlich darauf an, ob der Investor seine Entscheidung zur Durchführung der Investition für sich bindend nach außen erkennbar und ggf. nachweisbar getroffen hat.

Dies sei im Streitfall jedoch für das Jahr 2011 zu verneinen. Bei dem im Jahr 2011 geschlossenen Vertrag handele es sich lediglich um einen Vertrag über Planungsleistungen. Zur Ausführung des Bauwerks gehörten solche Planungsleistungen nicht, weil sich das Investitionsvorhaben in dieser Phase noch nicht hinreichend konkretisiert habe. Erst mit der Aufnahme von Bauarbeiten habe sich nach der Rechtsprechung der Wille des Investors hinreichend manifestiert. Entsprechend müsse er sich auch durch einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag gebunden haben. Dies könne nach Auffassung des Finanzgerichts nur die der direkten Bauausführung zuzurechnenden Verträge meinen, die vorliegend im Jahr 2012 geschlossen wurden.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 15.08.2017, 3 K 259/17

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