Kurzbeschreibung

Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags wurde vom Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung gestellt, auf die vom Bauherrn trotz Ablaufs der 18 Werktage nach Zugang der Rechnung keine Zahlungen geleistet wurden. Der Auftragnehmer setzt deshalb dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Zahlung und droht darüber hinaus an, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Arbeiten einzustellen.

Vorbemerkung

Wie in Muster Abschlagszahlung: Mahnung wegen Verzugs des Auftraggebers, jedoch hier ergänzt um die Ankündigung, dass bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen wird.

Mahnschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Mahnung mit Nachfristsetzung wegen Abschlagsrechnung Nr. _______________ vom _______________[1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Datum vom _______________ haben wir Ihnen unsere Abschlagsrechnung Nr. _______________ übersandt. Die Abschlagsrechnung ist binnen 18 Werktagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Diese Frist haben Sie nunmehr eindeutig überschritten.

Wir haben Sie daher aufzufordern, die Abschlagsrechnung Nr. _______________ in Höhe von _______________ EUR bis spätestens zum _______________ auf unser Konto zu überweisen.

Ferner kündigen wir an, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Arbeiten einstellen werden.[2]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Beim BGB-Vertrag kann der Unternehmer nach § 632a BGB Abschlagszahlungen von dem Besteller in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. § 632a Sätze 1 bis 4 BGB gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

Beim VOB-Vertrag regelt § 16 VOB/B die Gewährung von Abschlagszahlungen. Maßgebend für deren Höhe ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B die vertragsgemäß erbrachte Bauleistung. Fällig werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung.

[2] Bei Nichtzahlung der Abschlagsrechnung kann der Auftragnehmer die Nachfristsetzung sogleich mit der Ankündigung verbinden, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Arbeiten einstellen werde. Bei einer derartigen Vorgehensweise (Arbeitseinstellung) ist aufseiten des Auftragnehmers besondere Sorgfalt anzuwenden. Voraussetzung für die Arbeitseinstellung ist nämlich, dass ein fälliger Anspruch auf Zahlung besteht. Dies setzt im Rahmen der Abschlagszahlungen zunächst eine prüfbare Abschlagsrechnung voraus.

Weiter wird vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber keinerlei Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Falls im Zeitpunkt der Arbeitseinstellung Leistungsverweigerungsrechte wegen Mängeln bestehen, die dem Auftragnehmer gegenüber noch nicht gerügt wurden, schließt dies trotzdem einen Zahlungsverzug aus. Ausreichend ist, wenn der Auftraggeber das Leistungsverweigerungsrecht z. B. erst im Prozess anführt mit dem Ergebnis, dass die Arbeitseinstellung des Auftragnehmers zu Unrecht erfolgt ist. Dies kann dann dazu führen, dass der Auftraggeber seinerseits den Bauvertrag nach den §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 4 VOB/B kündigt und Schadensersatzansprüche geltend macht.

Dem Auftragnehmer ist deshalb dringend zu empfehlen, die Arbeitseinstellung noch auf eine andere Grundlage zu stellen. In Betracht kommt hier die Vorgehensweise nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung). Danach kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen. Falls der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgemäß leistet, kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen. Bei einer nicht fristgerechten Leistungssicherheit kann der Auftragnehmer dann in einem späteren Prozess die Arbeitseinstellung allein mit § 650f BGB rechtfertigen.

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