BMF, 12.07.1999, IV C 2 - S 2172 - 11/99

Nach dem zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ergangenen Beschluß des BFH vom 4.9.1996, II B 135/95 (BStBl 1996 II S. 586) unterliegen entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), die auf Dauer dem Betrieb dienen, in der Regel keinem Wertverzehr. Aus ertragsteuerlicher Sicht nehme ich demgegenüber zur Frage der Abnutzbarkeit entgeltlich erworbener Marken im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Eine Marke kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt genutzt werden und ist dadurch dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das gilt auch dann, wenn ihr Bekanntheitsgrad laufend durch Werbemaßnahmen gesichert wird.

Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Marke gilt in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Zeitraum von 15 Jahren, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassungen. Der wirtschaftliche Vorteil einer Arzneimittelzulassung besteht in der Möglichkeit, ein Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann auch dieser Vorteil als ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nur zeitlich begrenzt genutzt werden. Er ist daher dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut.

Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Arzneimittelzulassung gilt gleichfalls in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein Zeitraum von 15 Jahren, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach.

Das BMF-Schreiben vom 27.2.1998 (BStBl 1998 I S. 252) wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 686

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