BMF, 6.5.2016, IV C 3 - S 2221/15/100111 :004

Änderung des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227;

Anwendung des BFH-Urteils vom 12.5.2015, IX R 32/14

Der BFH hat mit o.g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Absatz 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, wie folgt gefasst:

  „II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts
   
85 Wurde aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH vom 12.5.2015, BStBl 2016 II S. XX).”

1Grundsätzlich ist Rz. 85 in der Fassung dieses BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden.

2Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl 2010 I S. 227) jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde.

3Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 (BStBl 2010 I S. 227) sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor dem TT.MM.JJJJ [1. des Kalendermonats nach der Bekanntgabe dieses BMF-Schreibens] vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten.

4An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden.

5Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 476

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