Der durch den Vorstand erstellte Abhängigkeitsbericht ist nach § 313 AktG zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Abschlussprüfer der Gesellschaft vorzulegen.[1] Denn der gesetzliche Abschlussprüfer ist per Gesetz auch für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts zuständig, einer gesonderten Beauftragung bedarf es nicht. Im Fall einer nicht prüfungspflichtigen kleinen AG im Sinne des § 267 HGB entfällt auch die Prüfung des Abhängigkeitsberichts, da gemäß § 316 HGB nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personengesellschaften der Prüfung zur gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegen.
Die Prüfung erstreckt sich darauf,
- ob die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,[2]
- ob bei den Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistungen der Gesellschaft nicht unangemessen waren bzw. ein Nachtteil ausgeglichen wurde sowie[3]
- ob bei den Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung, als diese durch den Vorstand erfolgt ist, sprechen.[4]
Die Vollständigkeit der Darstellung ist damit nicht Gegenstand der Prüfung.[5]
Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Abschlussprüfer gem. § 313 Abs. 2 AktG schriftlich einen Bericht zu erstatten. Der Bericht mit dem Bestätigungsvermerk[6] ist nach Unterzeichnung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Auch dem Aufsichtsrat obliegt es nach § 314 AktG, den Abhängigkeitsbericht selbstständig und umfassend zu prüfen. Dabei hat der Aufsichtsrat auch die Vollständigkeit der Angaben zu prüfen.[7] Schließlich ergibt sich aus § 315 AktG die Möglichkeit einer Sonderprüfung. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche erfolgen kann, sind allerdings recht eng.[8]
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