Der durch den Vorstand erstellte Abhängigkeitsbericht ist nach § 313 AktG zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht dem Abschlussprüfer der Gesellschaft vorzulegen.[1] Denn der gesetzliche Abschlussprüfer ist per Gesetz auch für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts zuständig, einer gesonderten Beauftragung bedarf es nicht. Im Fall einer nicht prüfungspflichtigen kleinen AG im Sinne des § 267 HGB entfällt auch die Prüfung des Abhängigkeitsberichts, da gemäß § 316 HGB nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personengesellschaften der Prüfung zur gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegen.

Die Prüfung erstreckt sich darauf,

  • ob die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,[2]
  • ob bei den Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistungen der Gesellschaft nicht unangemessen waren bzw. ein Nachtteil ausgeglichen wurde sowie[3]
  • ob bei den Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung, als diese durch den Vorstand erfolgt ist, sprechen.[4]

Die Vollständigkeit der Darstellung ist damit nicht Gegenstand der Prüfung.[5]

Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Abschlussprüfer gem. § 313 Abs. 2 AktG schriftlich einen Bericht zu erstatten. Der Bericht mit dem Bestätigungsvermerk[6] ist nach Unterzeichnung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Auch dem Aufsichtsrat obliegt es nach § 314 AktG, den Abhängigkeitsbericht selbstständig und umfassend zu prüfen. Dabei hat der Aufsichtsrat auch die Vollständigkeit der Angaben zu prüfen.[7] Schließlich ergibt sich aus § 315 AktG die Möglichkeit einer Sonderprüfung. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche erfolgen kann, sind allerdings recht eng.[8]

[1] Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 450 ff.
[2] Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 452.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 313 AktG Rz. 6 ff; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 452.
[4] Zur Prüfung vgl. im Einzelnen auch IDW HFA 2/1991.
[5] IDW, WP-Handbuch, 2021, Band I, Abschn. O Rz. 77 ff., deshalb ist auch keine gesonderte Vollständigkeitserklärung einzuholen; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 313 AktG Rz. 15; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 452.
[6] Zum Wortlaut vgl. § 313 Abs. 3 Satz 1 AktG, vgl. auch Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 16 ff.
[7] Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 314 AktG Rz. 1 ff.
[8] Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 315 AktG Rz. 11 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge