Bestandteil des Abhängigkeitsberichts ist schließlich die Beurteilung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich aller berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen. Er hat die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu beurteilen sowie, ob durch die Maßnahmen ein Nachteil für die abhängige Gesellschaft eingetreten ist.[1] Zudem ist nach § 312 Abs. 1 AktG ausdrücklich gefordert, dass bei Maßnahmen nicht nur die Gründe, sondern auch die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme angegeben werden. Liegt ein Nachteil vor, ist dieser vermögensmäßig zu beziffern.

Abzustellen ist auf die Kenntnisse im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Maßnahme oder des Rechtsgeschäfts. Als Maßstab ist ein Fremdvergleich anzuwenden, d. h., es ist zu prüfen, wie das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme unter fremden Dritten abgewickelt worden wäre. Der Bericht hat schriftlich zu erfolgen und muss den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen.[2]

Der Abhängigkeitsbericht endet mit der Schlusserklärung des Vorstands.[3] In dieser hat er zu erklären, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Maßnahme bekannt waren, bei jedem Rechtsgeschäft die angemessene Gegenleistung erhalten hat und dadurch, dass die Maßnahmen getroffen oder unterlassen wurden, nicht benachteiligt wurde. Falls keine Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Geschäftsjahr durchgeführt wurden, ist eine Negativerklärung erforderlich.[4] Die Schlusserklärung ist in den Lagebericht zum Jahresabschluss der Gesellschaft aufzunehmen.[5]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 35 ff; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 435 ff.; Paetzmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 289 HGB Rz. 121 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 140 ff.
[2] § 312 Abs. 2 AktG; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 31 f.; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 312 AktG Rz. 82 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 132 ff.
[3] Zu Inhalt und Zweck siehe im Einzelnen Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 35 ff.; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 140 ff.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 8; Justhoven/Heinz, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 360: IDW St/HFA 3/1991, Abschnitt I.17.
[5] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 312 AktG Rz. 37; Altmeppen, in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 151 f.

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